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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 104aufgehoben
in Kraft 18.10.2000 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 104↗RIS↗

Ausbildung

Paragraph 104, Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß Paragraphen 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.