Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausbildung
§ 104. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat. Paragraph 104, Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß Paragraphen 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.
Dokumentnummer
NOR40012282