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§ 104 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 17.10.2000 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10418.10.200031.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 10416.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

17.10.2000

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 104, Bewerbung um einen Fallschirmspringerschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz ausgeführt hat. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Anzahl von Fallschirmabsprüngen müssen ab dem sechsten Absprung fünf Zielsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und ein Absprung mit Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes) enthalten sein.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146454

Alte Dokumentnummer

N9195848714J