Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105aufgehoben
Theoretische Fallschirmspringerprüfung
Paragraph 105, Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
- Ziffer 3Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
- Ziffer 4Aerodynamik für Fallschirme,
- Ziffer 5Luftfahrtrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
- Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.