die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Paragraph 11, Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn
- Litera a
- Litera bder Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
- Litera cder Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.