BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
Paragraph 13, Erneuerung ruhender Berechtigungen.
Ruhende Berechtigungen (Paragraph 12, Absatz eins,) sind innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 12, Absatz 2,) für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (Paragraph 11,) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.