Absatz eins,Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
- Litera amit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
- Litera bFallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
- Litera cZivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.