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§ 14 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1415.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 1418.10.200014.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 338/2000
§ 1416.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 14, Flugschülerausweise.

  1. Absatz eins,Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
    1. Litera a
      mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
    2. Litera b
      Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
    3. Litera c
      Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
  2. Absatz 2,Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder zum Flugdienstberater.
  3. Absatz 3,Der Flugschülerausweis wird ersetzt
    1. Litera a
      durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
    2. Litera b
      zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Absatz 4,) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
    3. Litera c
      für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist.
    4. Litera d
      für Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hängebeziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre.
  4. Absatz 4,Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.

Schlagworte

Hängegleiter

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056024