Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 338/2000Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 14. Flugschülerausweise.Paragraph 14, Flugschülerausweise.
(1)Absatz eins,Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
(2)Absatz 2,Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder zum Flugdienstberater.
(3)Absatz 3,Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oderzur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Absatz 4,) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist.
(4)Absatz 4,Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
Dokumentnummer
NOR40012279