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BGBl. II Nr. 205/2006

kundgemacht 31.05.2006 RIS↗
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 178 § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 15.09.2004 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Anträge auf Ausstellung von Ausweisen.

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
    3. Ziffer 3
      bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
    4. Ziffer 4
      zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen.