Rechtstracker.at

§ 5 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 516.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 5, Anträge auf Ausstellung von Ausweisen.

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
    3. Ziffer 3
      bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
    4. Ziffer 4
      zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056001