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§ 5 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 14.09.2004 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 516.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 5, Anträge auf Ausstellung von Ausweisen.

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Verwendung der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
    3. Ziffer 3
      bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
    4. Ziffer 4
      zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146355

alte Dokumentnummer

N9195848615J