Absatz eins,Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat die zuständige Behörde ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
BGBl. II Nr. 205/2006
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aufgehoben
Paragraph 9, Fliegerärztliche Sachverständige.
- Absatz 2,Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von der zuständigen Behörde Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
- Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
- Absatz 4,Fliegerärztliche Sachverständige sind von der zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben,
- Litera awenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
- Litera bwenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- Litera cwenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist der zuständigen Behörde zu erbringen.