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§ 9 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 901.05.199214.09.2004 BGBl. Nr. 227/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 9, Fliegerärztliche Sachverständige.

  1. Absatz eins,Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat die zuständige Behörde ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Absatz 2,Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von der zuständigen Behörde Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
  4. Absatz 4,Fliegerärztliche Sachverständige sind von der zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben,
    1. Litera a
      wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
    2. Litera b
      wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
    3. Litera c
      wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist der zuständigen Behörde zu erbringen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056019