Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1992Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 9. Fliegerärztliche Sachverständige.Paragraph 9, Fliegerärztliche Sachverständige.
(1)Absatz eins,Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2)Absatz 2,Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG vom Bundesamt für Zivilluftfahrt Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG vom Bundesamt für Zivilluftfahrt Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
(4)Absatz 4,Fliegerärztliche Sachverständige sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ihres Amtes zu entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12146359
alte Dokumentnummer
N9195848619J