Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 242/2006

kundgemacht 29.06.2006 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 136 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2 Z 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.10.2001 – 30.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 253/2001 · danach: BGBl. II Nr. 242/2006 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 19.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 · danach: BGBl. II Nr. 429/2011 § 14↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 14.
(1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder
2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass
1. persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
2. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
Schlagworte
Schutzkleidung