Absatz eins,Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
BGBl. II Nr. 242/2006
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Messungen der Asbestkonzentration
Paragraph 24,
- Absatz 2,Die Fasern sind insbesondere zu zählen
- Ziffer einsmit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
- Ziffer 2mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
- Ziffer 3mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
- Absatz 3,Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.