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BGBl. II Nr. 242/2006

kundgemacht 29.06.2006 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2003 und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2003 und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 136 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.07.2006 – 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 242/2006 · danach: BGBl. II Nr. 339/2025 § 24↗RIS↗

Messungen der Asbestkonzentration

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Die Fasern sind insbesondere zu zählen
    1. Ziffer eins
      mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
    3. Ziffer 3
      mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
  3. Absatz 3,Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.