Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Messungen der Asbestkonzentration
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2)Absatz 2,Die Fasern sind insbesondere zu zählen
mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
(3)Absatz 3,Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40079289