Rechtstracker.at

§ 24 GKV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 339/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute31.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2025
§ 2401.07.200630.12.2025 BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 339/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Messungen der Asbestkonzentration

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Die Fasern sind insbesondere zu zählen
    1. Ziffer eins
      durch Elektronenmikroskopie (EM) oder
    2. Ziffer 2
      mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
  3. Absatz 3,Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274767