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§ 25 GKV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 339/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute31.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2025
§ 2501.07.200630.12.2025 BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 339/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information

Paragraph 25,

Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
  3. Ziffer 3
    die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
  5. Ziffer 5
    die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
  6. Ziffer 6
    den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274768