BGBl. II Nr. 254/2006
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2, lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, Z 3, Z 5, Z 4 (neu), Z 5 Anm (neu)
Überwachung
1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
… 7 unveränderte Absätze
a) Aussehen,
b) Geruch,
c) Geschmack,
d) Temperatur,
e) pH-Wert,
f) Leitfähigkeit,
g) Nitrit,
h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
3. kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang II Teil A Z 2.1) für eine Wasserversorgungsanlage erweitern;
a) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
b) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
4.
kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;
5.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2006)