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§ 7 TWV

Fassungen
01.09.2001 bis 06.07.2006 — BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
§ 716.02.202416.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
§ 701.01.201815.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2017
§ 731.10.201231.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 359/2012
§ 707.07.200630.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
§ 701.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 304/2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2006danach: BGBl. II Nr. 254/2006

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Überwachung

Paragraph 7, Die zuständige Behörde

  1. Ziffer eins
    hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
  2. Ziffer 2
    kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
    1. Litera a
      Aussehen,
    2. Litera b
      Geruch,
    3. Litera c
      Geschmack,
    4. Litera d
      Temperatur,
    5. Litera e
      pH-Wert,
    6. Litera f
      Leitfähigkeit,
    7. Litera g
      Nitrit,
    8. Litera h
      Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
  3. Ziffer 3
    kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 2 Punkt eins,) für eine Wasserversorgungsanlage erweitern;
  4. Ziffer 4
    kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang römisch zwei für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;
  5. Ziffer 5
    kann den Untersuchungsumfang für Pestizide auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage abweichend von Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 für eine Wasserversorgungsanlage festlegen.
    1. Litera a
      Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
      • Strichaufzählung
        die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
      • Strichaufzählung
        mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
      • Strichaufzählung
        die örtliche Situation der Wasserspende sowie
      • Strichaufzählung
        alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
      • Strichaufzählung
        kann die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,
      • Strichaufzählung
        hat die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40021624