Rechtstracker.at

§ 7 TWV

Fassungen
31.10.2012 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 359/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
§ 716.02.202416.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
§ 701.01.201815.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2017
§ 731.10.201231.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 359/2012
§ 707.07.200630.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
§ 701.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.10.2012BGBl. II Nr. 359/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. II Nr. 362/2017

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Überwachung

Paragraph 7,

Die zuständige Behörde

  1. Ziffer eins
    hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
  2. Ziffer 2
    kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
    1. Litera a
      Aussehen,
    2. Litera b
      Geruch,
    3. Litera c
      Geschmack,
    4. Litera d
      Temperatur,
    5. Litera e
      pH-Wert,
    6. Litera f
      Leitfähigkeit,
    7. Litera g
      Nitrit,
    8. Litera h
      Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
  3. Ziffer 3
    kann für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters gemäß Anhang römisch eins in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnte. Dementsprechend kann der Untersuchungsumfang auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage um diese(n) Parameter reduziert werden. Für die Festlegung des Untersuchungsumfanges für Pestizide (siehe Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6) gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
    • Strichaufzählung
      die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
    • Strichaufzählung
      mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
    • Strichaufzählung
      die örtliche Situation der Wasserspende sowie
    • Strichaufzählung
      alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.
    1. Litera b
      Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
    • Strichaufzählung
      kann die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,
    • Strichaufzählung
      hat die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.
  4. Ziffer 4
    kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang römisch zwei für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;

(Anm.:Z 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2006,)

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40143160