BGBl. II Nr. 259/2006
Änderung der Keramik-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Keramik-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertBezeichnung, Text (neu)
Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln)
1. aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und
2. solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.