Absatz eins,Schankgefäße, die bis zum 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen entweder den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 oder den Bestimmungen nach Anlage entsprechen.
BGBl. II Nr. 274/2006
Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
- Absatz 2,Ab dem 31. Oktober 2016 dürfen nur mehr Schankgefäße erstmalig in den Verkehr gebracht werden und/oder erstmalig verwendet werden, die hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen der Anlage römisch eins entsprechen.