BGBl. II Nr. 274/2006
Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 3 bis Abs 5 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Abschnitt X
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26.
(1) Die Verordnung tritt - mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen - mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 162/1953, und
2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Ausführung der bei der Eichung zu verwendenden Stempel (Eichstempelverordnung), BGBl. Nr. 239/1950, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 lit. 9 sowie der Abschnitt IX treten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.
(3) Eine Erteilung von innerstaatlichen Zulassungen sowie EWG-Zulassungen für die in § 1 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, angeführten Messgeräte ist ab dem 30.Oktober 2006 unzulässig.
(4) § 23 Z 3 tritt mit 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 und 4 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.