BGBl. II Nr. 274/2006
Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), lit c (neu)
§ 1.
(1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, oder in der Schweiz hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
1. die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang II - Technische Vorschriften, Abl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten können,
a) keine EWG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971
S. 1, erhalten können;
b) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990
S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
c) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.
(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.