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BGBl. II Nr. 284/2006

kundgemacht 28.07.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2006× zu Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 1 bis Z 5 (neu)
in Kraft 17.12.1997 – 31.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 395/1997 · danach: BGBl. II Nr. 284/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 284/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Für die allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
3. den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
4. den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
5. den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.