des Einzelhandels für den Verkauf an den Letztverbraucher,
BGBl. II Nr. 305/2006
Änderung der Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aufgehoben
Paragraph 2, (1) In Tiefkühleinrichtungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorräten im Einzelhandel,
- Ziffer 3für die örtliche Verteilung,
muß die Temperatur während der Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln mit mindestens einem Thermometer, dessen Temperaturanzeige gut sichtbar ist, gemessen werden. Bei offenen Tiefkühleinrichtungen muß das Thermometer die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
- Absatz 2,Unter örtlicher Verteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte zu verstehen.