die Probenahme (Anlage 1),
BGBl. II Nr. 305/2006
Änderung der Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Paragraph 3, (1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß Paragraph 39, Absatz 8, LMG 1975 sind in bezug auf
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
- Absatz 2,Die in Absatz eins, beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen läßt.