BGBl. II Nr. 319/2006
Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)
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§ 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 11.
1. den Grunddaten und
2. der Anmeldung zur Alkoholherstellung.
(2) Als Grunddaten gelten:
1. Angaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,
2. die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.
3. Angaben zum Brennrecht
4. die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 70 Alkoholsteuergesetz zusteht.
(3) Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
1. elektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder
2. mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.
(4) Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.