Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1995Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 11.Paragraph 11,
Für die Abfindungsanmeldung ist der beim zuständigen Zollamt aufliegende Vordruck zu verwenden. Wird der dem Vordruck angeschlossene Zahlschein zur Entrichtung der Steuerschuld verwendet, so gilt die Zahlung an das Hauptzollamt als Zahlung an das zuständige Zollamt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12054315
Alte Dokumentnummer
N3199545156J