Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 346/2006

kundgemacht 11.09.2006 RIS↗
Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 346/2006× zu ZLPV 2006×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) 2 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 4
in Kraft 01.06.2006 – 11.09.2006 · idF BGBl. II Nr. 205/2006 · danach: BGBl. II Nr. 346/2006 § 39↗RIS↗
in Kraft 12.09.2006 – 14.03.2007 · idF BGBl. II Nr. 346/2006 § 39↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39.
(1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens zehn drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.