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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 283aneu
in Kraft 01.01.2007 – 30.11.2012 · idF BGBl. II Nr. 421/2006 · danach: BGBl. II Nr. 386/2012 § 283a↗RIS↗

Überprüfung der Verfahrenshilfe

Paragraph 283 a,

Dem Revisor, der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder –beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (Paragraph 102, Absatz eins,) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.