Absatz eins,Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
- Ziffer einswenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (Paragraph 444, ZPO.)
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)