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BGBl. II Nr. 421/2006

kundgemacht 13.11.2006 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 421/2006× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 24551 § 0↗RIS↗
§ 544aufgehoben
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 544↗RIS↗

Paragraph 544,

Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand Anmerkung, gegenstandslos).

  1. Absatz eins,Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (Paragraph 444, ZPO.)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
  2. Absatz 2,Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkunden. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.