Absatz eins,Das Recht, über Gefangene wegen Übertretung der Hausordnung Ordnungsstrafen zu verhängen, steht in anderen Gefangenhäusern dem Vorsteher zu.
BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 642aufgehoben
Paragraph 642, Bestrafung der Gefangenen.
- Absatz 2,Wenn dem zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berufenen Leiter oder Vorsteher des Gefangenhauses eine Übertretung der Hausordnung zur Kenntnis kommt, hat er den Sachverhalt in einem mündlichen Verfahren klarzustellen und hiebei dem beschuldigten Gefangenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Ergebnisse des Verfahrens in das nach StPOForm. Nr. 19 zu führende Strafbuch einzutragen. Muß ausnahmsweise über eine Vernehmung ein Protokoll aufgenommen werden, so ist es dem Strafbuch beizulegen.
- Absatz 3,Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Untersuchungsgefangenen ist der mir der Strafsache befaßte Richter durch Vorlegung eines Auszuges aus dem Strafbuch zu benachrichtigen.