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BGBl. II Nr. 439/2006

kundgemacht 21.11.2006 RIS↗
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2006× zu Zeugnisformularverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 4 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2
in Kraft 01.04.1993 – 21.11.2006 · idF BGBl. Nr. 272/1993 · danach: BGBl. II Nr. 439/2006 § 10↗RIS↗
in Kraft 22.11.2006 – 25.03.2009 · idF BGBl. II Nr. 439/2006 · danach: BGBl. II Nr. 81/2009 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.
(2) Bei Schulversuchen gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 327/1988 und BGBl. Nr. 408/1991 ist anstelle des Vermerkes gemäß Abs. 1 im Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis sowie in der Schulbesuchsbestätigung jener Schulart, an der der Schulversuch geführt wird, bei den Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsveranstaltungen der für das behinderte Kind gewählte Lehrplan (einschließlich der Schulstufe) insoweit zu vermerken, als er vom Lehrplan der Versuchsschule und der Schulstufe der Versuchsklasse abweicht. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)