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BGBl. II Nr. 440/2006

kundgemacht 21.11.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 440/2006× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 7 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 (aufgehoben)
in Kraft 05.06.1976 – 21.11.2006 · idF BGBl. Nr. 291/1975 · danach: BGBl. II Nr. 440/2006 § 10↗RIS↗
in Kraft 22.11.2006 – 20.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 440/2006 · danach: BGBl. II Nr. 114/2017 § 10↗RIS↗
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 10.
(1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.