BGBl. II Nr. 440/2006
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertÜberschrift; Abs 2 (aufgehoben)
4. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20.
(1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)