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BGBl. II Nr. 440/2006

kundgemacht 21.11.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 440/2006× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 7 § 0↗RIS↗
§ 20geändertÜberschrift; Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.04.1997 – 21.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 110/1997 · danach: BGBl. II Nr. 440/2006 § 20↗RIS↗
in Kraft 22.11.2006 – 20.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 440/2006 · danach: BGBl. II Nr. 114/2017 § 20↗RIS↗
4. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen
Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20.
(1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(2) Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)