Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen
Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20. (1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.Paragraph 20, (1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(2)Absatz 2,Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den Paragraphen 15 bis 18 abzulegen, ist die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12127029
Alte Dokumentnummer
N7199761839J