Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
29.07.1994 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 575/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute21.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 2022.11.200620.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 440/2006
§ 2001.04.199721.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 2029.07.199431.03.1997 BGBl. Nr. 575/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.07.1994BGBl. Nr. 575/1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997danach: BGBl. II Nr. 110/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. ABSCHNITT

Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie der

standardisierten Untersuchungsverfahren

Paragraph 20, (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung und des standardisierten Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Im Rahmen der Feststellung der körperlichen Eignung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit, allenfalls in Zusammenarbeit mit hiefür in Betracht kommenden Lehrern der Schule, zu treffen; Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
  2. Absatz 3,Sofern die Feststellung gemäß Absatz eins, ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,) schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119908

Alte Dokumentnummer

N7197540662L