Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 575/1994Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. ABSCHNITT
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie der
standardisierten Untersuchungsverfahren
§ 20. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung und des standardisierten Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen.Paragraph 20, (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung und des standardisierten Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Feststellung der körperlichen Eignung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit, allenfalls in Zusammenarbeit mit hiefür in Betracht kommenden Lehrern der Schule, zu treffen; Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(3)Absatz 3,Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4, § 17 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.Sofern die Feststellung gemäß Absatz eins, ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,) schriftlich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12119908
Alte Dokumentnummer
N7197540662L