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BGBl. II Nr. 451/2006

kundgemacht 23.11.2006 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 451/2006× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 145 § 0↗RIS↗
§ 23bneu
in Kraft 01.03.2007 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 451/2006 · danach: BGBl. II Nr. 480/2008 § 23b↗RIS↗

Paragraph 23 b, (1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
  2. Ziffer 2
    der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
  3. Ziffer 3
    der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
  4. Ziffer 4
    zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch sechs abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
  1. Absatz 2,Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
    4. Ziffer 4
      die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
    5. Ziffer 5
      die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen in die Behandlung eingebundenen Stellen,
    7. Ziffer 7
      die Meldung des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Amtsarzt, und
    8. Ziffer 8
      die Meldung der Einstellung auf das Substitutionsmittel sowie des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (Paragraph 23 j,).