der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
BGBl. II Nr. 451/2006
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23bneu
Paragraph 23 b, (1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
- Ziffer 3der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
- Ziffer 4zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch sechs abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
- Absatz 2,Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
- Ziffer einsdie Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
- Ziffer 2die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
- Ziffer 3die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
- Ziffer 4die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
- Ziffer 5die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung,
- Ziffer 6die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen in die Behandlung eingebundenen Stellen,
- Ziffer 7die Meldung des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Amtsarzt, und
- Ziffer 8die Meldung der Einstellung auf das Substitutionsmittel sowie des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (Paragraph 23 j,).