Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 23b. (1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wennParagraph 23 b, (1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch sechs abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
(2)Absatz 2,Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindRahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung,
die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen in die Behandlung eingebundenen Stellen,
die Meldung des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Amtsarzt, und
die Meldung der Einstellung auf das Substitutionsmittel sowie des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 23j).die Meldung der Einstellung auf das Substitutionsmittel sowie des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (Paragraph 23 j,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40085084