Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 480/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 23b.Paragraph 23 b,
(1)Absatz eins,Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch sechs abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
(2)Absatz 2,Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindRahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung.
(Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)Anmerkung, Ziffer 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,)
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40103161