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BGBl. II Nr. 451/2006

kundgemacht 23.11.2006 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 451/2006× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 145 § 0↗RIS↗
§ 23jneu
in Kraft 01.03.2007 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 451/2006 · danach: BGBl. II Nr. 480/2008 § 23j↗RIS↗

Paragraph 23 j, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein Substitutionsregister zu führen.

  1. Absatz 2,Jeder Arzt, der einen Patienten auf ein Substitutionsmittel einstellt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Absatz eins, genannten Zweck notwendigen Daten über die Einstellung auf ein Substitutionsmittel schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhang römisch acht) mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Jeder Arzt, der die Weiterbehandlung des Patienten mit einem Substitutionsmittel durchführt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Absatz eins, genannten Zweck notwendigen Daten über den Beginn und das Ende der Behandlung schriftlich mit dem jeweils dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhänge römisch acht und römisch neun) mitzuteilen. Das Ende der Behandlung ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom behandelnden Arzt auch dann mitzuteilen, wenn die Behandlung auf Dauer von einem anderen Arzt fortgesetzt wird.
  3. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen darf die gemäß Absatz 2 und 3 erhobenen Daten automationsunterstützt verarbeiten. Es darf Auskünfte ausschließlich zu dem im Absatz eins, genannten Zweck bei Rückfragen von Ärzten, Amtsärzten oder Apotheken erteilen. Die Auskunft hat sich ausschließlich auf jenen Patienten zu beschränken, auf den sich die Rückfrage bezieht.