BGBl. I Nr. 10/2006
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertBezeichnung, Text (neu)
2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.