BGBl. I Nr. 10/2006
Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertBezeichnung, Text (neu)
Kostenersatzpflicht
Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.