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BGBl. I Nr. 102/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafvollzugsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, der Strafprozessordnung 1975 und des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Strafprozessordnung 1975 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 102/2006 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 17.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 102/2006 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 24↗RIS↗
Vergünstigungen
§ 24.
(1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz der Vollzugsdirektion gewährt werden:
1. Tragen eigener Oberbekleidung;
… 7 unveränderte Absätze
2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;
5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Schlagworte
Sportbekleidung, Fernsehapparat