BGBl. Nr. 799/1993
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 5, Z 6 (entfallen), Z 7 (entfallen)
Vergünstigungen
§ 24.
(1) Einem Strafgefangenen, der durch gute Führung erkennen läßt, daß er an der Erreichung des erzieherischen Zweckes der Strafe Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:
1. Gebrauch Tragen eigener Leibwäsche (§ 39 Abs. 2) Oberbekleidung;
2. Ausschmückung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 1) Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
3. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 2) Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
4. außerordentliche Arbeitsvergütung (§ 53) Musizieren auf eigenen Instrumenten;
5. Geldbelohnung längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 55 40 Abs. 3 letzter Satz);.
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
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