Absatz eins,Einem Strafgefangenen, der durch gute Führung erkennen läßt, daß er an der Erreichung des erzieherischen Zweckes der Strafe mitwirkt, sind unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
BGBl. Nr. 144/1969
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Vergünstigungen
Paragraph 24,
- Absatz 2,Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (Paragraph 20,) nicht beeinträchtigen.
- Absatz 3,Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:
- Ziffer einsGebrauch eigener Leibwäsche (Paragraph 39, Absatz 2,);
- Ziffer 2Ausschmückung des Haftraumes (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,);
- Ziffer 3längere Beleuchtung des Haftraumes (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,);
- Ziffer 4außerordentliche Arbeitsvergütung (Paragraph 53,);
- Ziffer 5Geldbelohnung (Paragraph 55,);
- Ziffer 6Zeichnen und Malen (Paragraph 63,);
- Ziffer 7Teilnahme am Fernsehempfang und an Veranstaltungen (Paragraph 65,).
- Absatz 4,Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.